Gesellschaftervereinbarung · Berlin & bundesweit

Gesellschaftervereinbarung

Eine Gesellschaftervereinbarung regelt Themen, die in der Satzung allein nicht ausreichend aufgehoben sind – von Vesting bis Exit.

Für wen

Für Beteiligte mit gemeinsamen Zielen und unterschiedlichen Rollen.

Gründer, Investoren und aktive wie passive Gesellschafter benötigen Regeln, die ihre Beiträge und Erwartungen realistisch abbilden.

01

Unternehmen

Gründer halten Rollen, Bindung und Erwartungen außerhalb der öffentlich einsehbaren Satzung verbindlich fest.

02

Gesellschafter

Investoren sichern Informations-, Kontroll- und Exit-Rechte im Zusammenspiel mit den übrigen Beteiligten.

03

Geschäftsführung

Aktive und passive Gesellschafter schaffen Regeln, die ihren unterschiedlichen Beiträgen gerecht werden.

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Beratung

Vertrauliche Vereinbarungen mit klarer Verzahnung.

Die Gesellschaftervereinbarung wird auf Satzung, Geschäftsführeranstellung und mögliche Beteiligungsprogramme abgestimmt.

01

Governance & Zustimmung

Die Vereinbarung legt fest, welche Entscheidungen gemeinsam getroffen werden und wo Geschäftsführung oder Mehrheitsgesellschafter frei handeln können.

  • Zustimmungskatalog auf wesentliche Fragen beschränken
  • Informations- und Berichtspflichten festlegen
  • Mehrheiten mit Satzung und Organregeln abgleichen
02

Vesting & Bindung

Vesting verbindet Beteiligung mit fortdauerndem Beitrag. Die Regelung muss verständlich sein und realistische Ausscheidensfälle abbilden.

  • Vesting-Zeitraum und Cliff bestimmen
  • Leaver-Fälle differenziert behandeln
  • Rückübertragung und Bewertung praktikabel lösen
03

Exit & Übertragung

Verkaufsrechte und -pflichten müssen im Ernstfall funktionieren, ohne einzelne Beteiligte unangemessen zu blockieren oder zu übergehen.

  • Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte ordnen
  • Drag-along und Tag-along aufeinander abstimmen
  • Vertraulichkeit und Wettbewerbsfragen einbeziehen

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Nennen Sie Beteiligte, Rollen und die wichtigsten offenen Punkte. Ich unterstütze bei Struktur, Entwurf oder Verhandlung.

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Zusammenarbeit

Sensible Punkte früh verhandeln.

Die wirtschaftlichen Interessen werden strukturiert, Konfliktfelder benannt und in ein konsistentes Vertragswerk überführt.

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01

Interessen und Satzung abgleichen

Beteiligungen, Rollen und bestehende Satzungsregeln werden als Grundlage der Vereinbarung geprüft.

02

Konfliktfälle gestalten

Mehrheiten, Vesting, Übertragung und Exit werden an realistischen Szenarien erprobt.

03

Dokumente abstimmen

Vereinbarung, Satzung und weitere Beteiligungsdokumente werden konsistent fertiggestellt.

Ansprechpartner: Dr. Philipp Lerch, Rechtsanwalt · Inhalt zuletzt aktualisiert: 24. September 2026

Dr. Philipp Lerch, Rechtsanwalt für UnternehmenDr. Philipp Lerch
Rechtsanwalt · Berlin

Profil

Juristische Präzision trifft unternehmerisches Verständnis.

Als Rechtsanwalt mit Erfahrung in einer internationalen Wirtschaftskanzlei und einem zusätzlichen Hintergrund in der Informatik verbinde ich gesellschaftsrechtliche Expertise mit einem klaren Blick für Geschäftsmodelle, Prozesse und Technologie.

  • Ehemaliger Rechtsanwalt bei Hogan Lovells International LLP
  • Zwei Prädikatsexamina mit Schwerpunkt im Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Dr. jur. und LL.M. Corporate and Commercial Law, University of Sheffield
  • B.Sc. Informatik, Freie Universität Berlin
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FAQ

Häufige Fragen

Was regelt eine Gesellschaftervereinbarung zusätzlich zur Satzung?

Sie kann persönliche Pflichten, Informationswege, Zusammenarbeit, Beteiligungsbindung und wirtschaftliche Absprachen ergänzen. Beide Dokumente müssen rechtlich und praktisch aufeinander abgestimmt sein.

Wie sollten Ein- und Austritt weiterer Gesellschafter berücksichtigt werden?

Übertragung, Beitritt, Vesting und mögliche Vorkaufsrechte können vorab beschrieben werden. Die Regelungen sollten auch bei einer Finanzierung oder Nachfolge funktionieren.

Welche Dokumente sollten zusammen geprüft werden?

Neben Satzung und Vereinbarung sind häufig Geschäftsordnung, Anstellungsverträge sowie Finanzierungs- und Beteiligungsdokumente relevant. Besonders Mehrheiten und Zustimmungsvorbehalte dürfen nicht widersprüchlich sein.

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